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Persönlichkeitsrecht
Ausnahmen § 23 Abs. 1 KunstUrhG
die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer
Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen
• nicht die Person das Motiv ist, sondern sie „aus Versehen“,
„durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ mit dem
Motiv abgebildet wurde
das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche
Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete
teilgenommen hat