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Irgendwas mit Wagenplätzen

DasKlaus
February 26, 2013
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Irgendwas mit Wagenplätzen

Mobile Wohnformen in Baurecht und Wirklichkeit

DasKlaus

February 26, 2013
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  1. ALTERNATIVES WOHNEN - IRGENDWAS MIT IRGENDWAS MIT WAGENPLÄTZEN Mobile Wohnformen

    in Baurecht Mobile Wohnformen in Baurecht Mobile Wohnformen in Baurecht Mobile Wohnformen in Baurecht und Wirklichkeit und Wirklichkeit
  2. Dieser Vortrag wurde am 26.2.2013 auf dem Rostocker Stammtisch der

    Piratenpartei gehalten. Diese Folien sind nicht geeignet, gehalten. Diese Folien sind nicht geeignet, den Vortrag zu ersetzen; sie sind nur Stich- punkte, an denen sich der Vortrag orientiert. Sollte Interesse daran bestehen, ihn an anderen Stammtischen zu wiederholen, oder anderen Stammtischen zu wiederholen, oder Fragen zu den Folien bestehen, bitte ich um Meldung an [email protected].
  3. Begrifflichkeit: Alternatives Wohnen Begrifflichkeit: Alternatives Wohnen Alternative zu: Alternative zu:

    Einzelhaushalt Generationenprojekte Kommunen Betreutes Wohnen Haus oder Wohnung Naturbauten Containerbauten Reisen/Couchsurfing Betreutes Wohnen Integrationsprojekte Syndikate Reisen/Couchsurfing Obdachlosigkeit bewegliche Bauten
  4. Werwaswannwiewowarum Werwaswannwiewowarum? ? Zum Zum Status Quo Status Quo Wagenburg

    „Wagabanda“ in Bielefeld CC by „Maschinenjunge“, Wikipedia Wagenburg „Wagabanda“ in Bielefeld CC by „Maschinenjunge“, Wikipedia
  5. Zahlen Historie WER? Die Bewohner Die Bewohner Zahlen Anzahl: ca.

    5000 – 10000* Plätze: ca. 50 – 150 3-300 Bewohner je Platz Historie Traditionell: Roma Schausteller, Zirkus Flüchtlinge (v.a. Nachkriegszeit) Anteil einzeln lebender Wagenbewohner ca. 20% * *Quelle: Kropp, 1997 (Diplomarbeit) Als Bewegung hervorgegangen aus der Hausbesetzerszene
  6. Busse WAS? Die Behausungen Die Behausungen Busse LKWs Transporter Wohnmobile

    Wohnwagen Zirkuswagen Anhänger Bauwagen CC by Tamio Honma, Flickr
  7. Zahlen Organisationsform WANN? Wohndauer Wohndauer Zahlen 1/3 über 10 Jahre

    Wohndauer Ganzjährig oder saisonal Organisationsform - Illegales Besetzen - Duldung - Mieten / Pachten (privat oder städtisch) Platzlebensdauer meist 5-10 Jahre (privat oder städtisch) - Kaufen
  8. Selbstversorger (Gärten, WIE? Die Lebensbedingungen Die Lebensbedingungen Selbstversorger (Gärten, Solarstrom,

    Wassertanks) Familien- oder kommunenartige Organisation Kulturprojekte Aber auch: Aber auch: Völlig normales Leben, nur eben im Wagen CC by „yetzt“, Flickr CC by „Wanderlinse“, Flickr
  9. Mobilität WARUM? Die Beweggründe Die Beweggründe Mobilität Flexible Gemeinschaft Eigenverantwortlichkeit

    Niedrige Lebenserhaltungskosten Ressourcenschonend Politisches und kulturelles Engagement © by www.roulottes.nl
  10. Und was haben die Piraten jetzt Und was haben die

    Piraten jetzt damit zu tun? damit zu tun? Grundsatzprogramm „Die Piraten bekennen sich zum Pluralismus des Zusammen- lebens. Politik muss der Vielfalt der Lebensstile gerecht werden und eine wirklich freie Entscheidung für die indi- werden und eine wirklich freie Entscheidung für die indi- viduell gewünschte Form des Zusammenlebens ermöglichen. Eine bloß historisch gewachsene strukturelle und finanzielle Bevorzugung ausgewählter Modelle lehnen wir ab.“
  11. Und was ist das Problem? Und was ist das Problem?

    Räumung von „Kommando Rhino“, Freiburg, 2011 CC by „AG freiburg“, Flickr
  12. Und was ist das Problem? Und was ist das Problem?

    Erschließung (Strom, Ungewisse Zukunftsaus- Erschließung (Strom, Wasser/Abwasser, Internet, Müllabfuhr) Hygiene Prekäre rechtliche Lage Versicherungen Ungewisse Zukunftsaus- sichten Zwangsräumungen mit polizeilicher Gewalt (Bsp.: „Bambule“, Hamburg, 2002 „Kommando Rhino“, Freiburg, 2011) Beschlagnahmung von Versicherungen Meldegesetz Sicherheit Beschlagnahmung von Wagen Auflagen der Stadtver- waltungen
  13. Gesetze Gesetze Baugesetzbuch und Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung - Flächennutzungsplan -

    Bebauungsplan Landesbauordnung Lokale Wohnwagengesetze Lokale Wohnwagengesetze Meldegesetz
  14. Meldegesetz Meldegesetz Melderechtsrahmengesetz Wer einen Wagen Melderechtsrahmengesetz (MRRG) §11 Allgemeine

    Meldepflicht (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden. (5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Wer einen Wagen bewohnt, muss theoretisch darin gemeldet sein Probleme: - keine Adresse - kein Briefkasten benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. - kein Briefkasten - Verweigerung der Eintragung durch Meldeämter
  15. Baugesetzbuch und Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung Baunutzungsverordnung Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung Baugesetzbuch §

    1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, Baunutzungsverordnung § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) 1. Wohnbauflächen (W) 2. gemischte Bauflächen (M) 3. gewerbliche Bauflächen (G) 4. Sonderbauflächen (S) (2) 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) sowie die Bevölkerungsentwicklung, 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) 2. reine Wohngebiete (WR) 3. allgemeine Wohngebiete (WA) 4. besondere Wohngebiete (WB) 5. Dorfgebiete (MD) 6. Mischgebiete (MI) 7. Kerngebiete (MK) 8. Gewerbegebiete (GE) 9. Industriegebiete (GI) 10. Sondergebiete (S0)
  16. Landesbauordnung Landesbauordnung Bauordnung Mecklenburg- Vorpommern § 2 Begriffe § 61

    Verfahrensfreie Bauvorhaben (1) Verfahrensfrei sind 9. d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen § 2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen auch 3. Zelt- und Campingplätze, Wochenendplätze, Spiel- und Sportflächen Wochenendplätzen § 64 Genehmigungsfreie Wohngebäude (1) Die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe (§ 2 Abs. 4) mit nicht mehr als zwei Wohnungen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sich das Vorhaben 1. in einem Baugebiet befindet, das in einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Kleinsiedlungsgebiet, reines oder allgemeines Wohngebiet, Wochenendhausgebiet oder Ferienhausgebiet festgesetzt ist (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (4) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an irgendeiner Stelle mehr als 7m über der Geländeoberfläche liegt. Ferienhausgebiet festgesetzt ist § 65 Genehmigungsfreie sonstige Vorhaben (1) 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich nicht mehr als 15 m³, haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen
  17. Lokale Wohnwagengesetze Lokale Wohnwagengesetze Hamburg Für zugelassene Plätze und Wagen

    gilt die Bauordnung Wohnwagen, die auf zugelassenen Wohnwagenstandplätzen abgestellt werden, sind Wohnungen im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes Für zugelassene Plätze und Wagen gilt die Bauordnung nicht Plätze können auf Antrag zugelassen werden, wenn „die Zahl der Wohnwagen sich in angemessenen Grenzen hält, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird, nachbarliche Interessen berücksichtigt werden, keine Bedenken im Hinblick auf die Hygiene bestehen und die Kosten der Ver- und Entsorgung von den Nutzern getragen werden.“ „Wohnwagenstandplätze können eingerichtet werden, um Personen bis zu ihrer Vermittlung in feste Nicht zugelassene Plätze und Wagen sind verboten „Auf die Auflösung bestehender, nicht zugelassener Wohnwagenstandplätze ist hinzuwirken.“ Verstöße sind eine Odnungswidrigkeit (bis zu 500 Euro für Wagenbesitzer, bis zu 5000 für die Überlassung von Grundstücken), Wohnwagen können eingezogen werden Behörden und ihre Vertreter haben jederzeit vollen Zugang zu Plätzen und Behausungen um Personen bis zu ihrer Vermittlung in feste Wohnungen eine zeitweilige Unterbringung zu ermöglichen. Substandardwohnen auf Dauer darf nicht gefördert werden.“ Zugang zu Plätzen und Behausungen (Gesetz von 1999, löst ein altes Gesetz von 1954 ab)
  18. Lokale Wohnwagengesetze Lokale Wohnwagengesetze Bremen Genehmigung zur Aufstellung eines Wagens

    muss Genehmigung zur Aufstellung eines Wagens muss binnen 24 Stunden beantragt werden Aufstellung ist ohne Genehmigung möglich auf zugelassenen privaten oder städtisch verwalteten öffentlichen Wagenplätzen Aufstellung von Wagen auf öffentlichem Grund ohne zugelassenem Wagenplatz ist verboten Private Plätze können beantragt werden, die Zulassung kann versagt oder entzogen werden, wenn keine Wasserversorgung gewährleistet ist, die Abfall- und Abwasserbeseitigung nicht gesichert ist, Fazit Lokale Gesetze regeln die allgemeine Genehmigungsfähigkeit von Wagenplätzen, können aber auch zur Repression benutzt werden Wohnwagengesetze basieren i.d.R. auf der bayrischen Landfahrerverordnung von 1953, die zur Reglementierung von Roma implementiert wurde Die meisten Wohnwagengesetze / Abwasserbeseitigung nicht gesichert ist, Zustimmung des Eigentümers nicht nachgewiesen ist, keine Toiletten auf dem Grundstück oder unmittelbarer Nähe zugängig sind, oder das Gebiet besonderen Schutz gegen Störungen genießt. Unerlaubtes Aufstellen ist eine Ordnungswidrigkeit, Verletzung von Auflagen ebenfalls (Gesetz v. 1956, geändert 2009, tritt 2014 außer Kraft) Die meisten Wohnwagengesetze / Landfahrerverordnungen wurden zwischen 1970 und 1990 aufgehoben, damit liegt die Erteilung von Genehmigungen allein im Ermessen der zuständigen Behörden
  19. Aussichten Aussichten © www.roulottes.nl Wagenplatz in Rostock für bis zu

    20 Wagen geplant Wagenplatz in Rostock für bis zu 20 Wagen geplant Wagenplatz in Rostock für bis zu 20 Wagen geplant Bis jetzt 5 Wagen auf privat gemieteter Stellfläche Grundstück in städtischer Hand, soll 2013 vollerschlossen sein Wagenplatz in Rostock für bis zu 20 Wagen geplant Bis jetzt 5 Wagen auf privat gemieteter Stellfläche Grundstück in städtischer Hand, soll 2013 vollerschlossen sein