NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT (ART. 18 - 25) ARTIKEL 20 1. Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.