Vorschriften § 3 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge § 4 Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks § 5 Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe § 6 Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen www.gefahrgut.other-sight.com / 21.03.2014 1
der Straße § 13 Besondere Pflichten von Beteiligten § 14 Besondere Ausbildung der Lenker § 15 Kontrollen auf der Straße § 15 a Mängeleinstufung § 16 Anordnung der Unterbrechung der Beförderung § 17 Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung § 20 Kontrollen in Unternehmen § 21 Amtshilfe § 22 Kontrollberichte www.gefahrgut.other-sight.com 3
der Eisenbahn § 23 Besondere Pflichten von Beteiligten § 24 Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung 6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen § 25 Besondere Pflichten der Beteiligten § 26 Ausbildung von Sachkundigen § 27 Kontrollen auf Wasserstraßen § 28 Anordnung der Unterbrechung der Beförderung § 29 Kontrolle in Unternehmen § 30 Amtshilfe www.gefahrgut.other-sight.com 4
Seeverkehr § 31 Besondere Ausbildung 8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt § 32 Besondere Pflichten der Beteiligten § 33 Besondere Ausbildung § 34 Kontrollen 9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen § 35 Zuständige Behörden § 36 Sachverständige www.gefahrgut.other-sight.com 5
145/1998 idF BGBl. I Nr. 91/2013 7 • gilt für alle Verkehrsträger • setzt die Internationalen Übereinkommen als nationales Recht ein • regelt Abwicklung / Vorgangsweise mit den in Österreich zuständigen Behörden • regelt ggf. national anwendbare Vorgangsweise, die im Gegensatz zu internationalen Übereinkommen stehen • definiert Vorgangsweisen, die in den internationalen Regelungen nur allgemein gehalten sind, genauer • enthält Strafbestimmungen www.gefahrgut.other-sight.com
Betrieben aber: Verladung gefährlicher Güter innerhalb des Betriebsgeländes, so beginnt die Beförderung mit dem Verladevorgang •auf Straßen mit Fahrzeugen •auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen •auf Wasserstraßen •Im Seeverkehr •im Rahmen der Zivilluftfahrt •Soweit die Beförderung von den Übereinkommen ausgenommen ist, aber Sicherheitsmaßnahmen unterliegt
das Verpacken • das Verladen • das Versenden • den Transport • den transportbedingten Zwischenaufenthalt • den Empfang • das Entladen • das Auspacken Merke: Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, endet die Beförderung mit der Bereitstellung beim Empfänger.
den jeweiligen internationalen Übereinkommen, – andererseits in den nationalen Vorschriften Merke: Falls Zweifel oder Uneinigkeit über die Bedeutung eines Begriffes besteht, immer in den jeweils zutreffenden Begriffbestimmungen / Regelwerken nachlesen. Die Begriffbestimmungen sind zwar zu 90 % harmonisiert, es kann jedoch immer noch Abweichungen geben, die in der Praxis von besonderer Bedeutung sein können. Weitere Information über die Auslegung der Vorschriften finden wir in den Erlässen des Bmvit .
Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen gestattet ist. Lt. GGBG (BGBl I Nr. 145/1998 idF. I Nr. 91/2013) § 3(1) 1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bestimmungen gestattet sind. www.gefahrgut.other-sight.com
GGBG § 3 (1) 3. Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalt nicht geöffnet werden.
gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Das Unternehmen, das a) Verpackte gefährlichen Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in ein Fahrzeug oder einen Großcontainer verlädt oder b) einen Container, Schüttgutcontainer, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug oder c) ein Fahrzeug verlädt.
zur Beförderung Die Übermittlung aller Angaben sowie Informationen*) an den Beförderer und ggf. Übermittlung der notwendigen Dokumente: Beförderungspapier, Container-Packzertifikat ev. Zulassungen und Genehmigungen Die Verwendung zugelassener und gekennzeichneter Verpackungen, Tanks, Fahrzeuge/Wagen Die Beachtung der Versandart und der Abfertigungsbeschränkungen Die Kennzeichnung von ungereinigten, leeren Tanks, Fahrzeuge/Wagen/Container sowie für die Dichtheit ungereinigter, leerer Tanks Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in einigen Fällen auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten (Auftraggeber) so hat dieser den Absender schriftlich auf die gefährliche Gut hinzuweisen sowie alle Auskünfte und Dokumente zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen. siehe auch § 13 (1) – für Straße siehe auch § 23 (1) – für Schiene siehe auch § 32 (1) – für Zivilluftfahrt www.gefahrgut.other-sight.com 16 *) im ADR 2013 ist die nachweisbare Form zusätzlich verlangt
zur Beförderung Das Ausschließen von beschädigten Verpackungen vor der Beförderung Die allgemeinen Vorschriften für die Beladung und Handhabung (auch Mitverantwortung für die Ladungssicherung, sorgfältige Handhabung) Das Anbringen der Gefahrkennzeichnungen an Fahrzeugen/Wagen und Containern (bei Unmittelbarer Übergabe an den Beförderer) Die Zusammenladeverbote sowie Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel Auch der Verlader darf in einigen Fällen bei Beteiligung von Dritten auf die von diesen zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. siehe auch § 25 (5) für Binnenschifffahrt www.gefahrgut.other-sight.com 17
einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Füllgradgrenzen etc.) Die Zusammenpackungsvorschriften Die Kennzeichnung und Bezettelungsvorschriften (nur bei Vorbereitung zur Beförderung) richtige und sorgsame Handhabung der Versandstücke, um Beschädigungen zu vermeiden (siehe Bem. ADR unter 7.5.7.3) Siehe auch § 32 (1) für Zivilluftfahrt www.gefahrgut.other-sight.com 19
ob alle im ADR vorgeschriebenen Informationen vom Absender zur Verfügung gestellt wurden Das Vorhandensein der Beilagen zum Beförderungsdokument (z.B. schriftliche Weisungen) Die Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel der Ladung und Fahrzeuge/Wagen, ev. Undichtigkeiten sowie die Vollständigkeit der Ausrüstungsteile Die Überprüfung des Datums*) der nächsten Prüfung bei Tanks (keine Überschreitung) Die Überprüfung der Kennzeichnung an Fahrzeugen/Wagen Die Überprüfung der Überladung der Fahrzeuge Das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung im Fahrzeug siehe auch § 13 (1a) – für Straße siehe auch § 23 (2) – für Schiene RID: Eisenbahnbeförderer muss Gefahrgutdaten an Infrastrukturbetreiber übermitteln *) im ADR 2013: Überprüfung, ob Frist nicht überschritten ist www.gefahrgut.other-sight.com 20
eines Kesselwagens Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. Mitglied der Fahrzeugbesatzung: Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet.
oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass: 1. die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden; 2. die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und 3. eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.
die Pflichten und Besonderheiten erfolgen. Die Erfüllung der Voraussetzungen (ADR-Bescheinigung über die Fahrzeuglenkerschulung) – außer bei erleichternden Bestimmungen Soweit zumutbar ist: Die Beachtung der Vorschriften bezüglich Beförderungseinheit und Ladung Die Kontrolle der Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug Das Mitführen der Begleitpapiere (Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Genehmigungen) und der Ausrüstungsgegenstände Die Einhaltung der Promillegrenze (nicht mehr als 0,1 Promille Alkoholgehalt im Blut oder 0,05 mg/l in der Atemluft) Die Mitwirkung bei der Kontrolle des Fahrzeuges auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Kontrolle, an Ort und Stelle oder an einem geeigneten Platz (nicht mehr als 10 km vom Weg zum Fahrziel entfernt) Das Aushändigen der Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände zur Überprüfung sowie der notwendigen Mengen oder Teile der beförderten Stoffe (nur auf Verlangen der Behörde oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) www.gefahrgut.other-sight.com 23
den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei Ankunft übernimmt. Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff) , in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder MEGC oder in loser Schüttung in ein Fahrzeug, einen Container oder Schüttgut-Container einfüllt.
Prüfen, ob die Vorschriften des ADR eingehalten worden sind Im Falle von Fahrzeugen und Containern – bei Verstoß – Zurückstellung erst wenn Mangel behoben worden ist Nimmt der Empfänger die Dienste anderer in Anspruch muss er geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Siehe auch § 25 (6) für Binnenschifffahrt www.gefahrgut.other-sight.com 25
der Prüffristen von Tanks, Tankfahrzeugen, Kesselwagen … (Datum der nächsten Prüfung) Nur Befüllung mit zugelassenen Stoffen Vorschriften für Tankabteile beachten Die höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum Die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen sowie die Sauberkeit (außen dürfen keine Füllgutreste anhaften) nach dem Befüllen *) Die Gefahrkennzeichnungen an Tanks, Fahrzeugen/Wagen und Containern, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet**) Ggf. besondere Vorschriften für die lose Schüttung zu beachten - siehe auch § 23 (3) – für Schiene (Kesselwagen Flüssiggas) - siehe auch § 25 (4) - für Binnenschifffahrt *) lt. ADR 2013: - hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; **) lt. ADR 2013: - hat die vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung, die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Großzettel (Placards) sowie die vorgeschriebenen Kennzeichen für erwärmte und für umweltgefährdende Stoffe … lt. RID 2013: - hat, die vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung, die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Großzettel (Placards), die vorgeschriebenen Kennzeichen für erwärmte und für umweltgefährdende Stoffe sowie die vorgeschriebenen Rangier- zettel … www.gefahrgut.other-sight.com 26
oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug absetzt oder b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt oder c) gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, abnehmbaren Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder Ladetank aus einem Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug oder in loser Schüttung aus einem Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container entleert oder d) Ein Fahrzeug von einem Fahrzeug absetzt. www.gefahrgut.other-sight.com 27
Informationen auf dem Versandstück, Tank etc. stimmen und die richtigen Güter ausgeladen werden • Vor oder während der Entladung prüfen, das die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Container nicht so stark beschädigt sind, dass Gefahr für den Entladevorgang besteht. • muss ggf. gefährliche Rückstände entfernen bzw. reinigen und entgiften – Sicherstellen das Reinigung und Entgiftung vorgenommen wird • Verschluss der Ventile sicherstellen • Entladevorschriften einhalten • nicht mehr passende Kennzeichen bei gereinigten leeren Fahrzeugen / Containern etc. entfernen (Maßnahmenklausel bei Beschäftigung Dritter) Siehe auch $ 25 (7) für Binnenschifffahrt www.gefahrgut.other-sight.com 28
nach den gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken, sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstreckt, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 lit. A ADR oder ADN oder 1.8.3.2 lit. B RID verwiesenen Grenzwerte liegen.
Name, Geburtsdatum, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises Ggf. Einschränkungen (2) Gefahrgutbeauftragte haben unter der Verantwortung der Unternehmensleitung die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften genannten Aufgaben zu erfüllen. Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen. (3) Unternehmensleitung muss Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeiten unterstützen. (4) Gefahrgutbeauftragter muss in Besitz eines gültigen Schulungsnachweises für den oder die betreffenden Verkehrsträger sein. (Erhalt durch Besuch von Schulung und erfolgreiche Ablegung der Prüfung) (5) Verlängerung des Nachweises durch Besuch einer Fortbildungsschulung und erfolgreiche Ablegung der Prüfung. www.gefahrgut.other-sight.com 30
auf der Straße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater, nachstehend «Gefahrgutbeauftragter» genannt, für die Beförderung gefährlicher Güter benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben. 1.8.3.2 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für Unternehmen gelten, a) deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte liegen, oder b) deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in der Beförderung gefährlicher Güter oder im mit dieser Beförderung zusammenhängenden Be- oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Be- oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.
Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere: - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter; - Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter; - Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: - Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll; - Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen; - Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird; - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;
Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens gefährden; − Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden; − Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll; − Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;
Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; − Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter; − Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel − mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; − Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen; − Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2.
des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
vorgeschrieben) und Meldung an das Ministerium (Anfang, Ende, Änderungen) Unterstützung des Gefahrgutbeauftragten (ausreichend Zeit, Mittel, Weiterbildung, etc) Einhaltung der Sicherungspflichten (insbesondere Sicherungsplan falls notwendig) entsprechende Ausbildung und Schulung der mit Gefahrguttransport befassten Personen Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach ADR 1.8.5. www.gefahrgut.other-sight.com 37
26 Ausbildung von Sachkundigen (Wasserstraßen) § 31 Besondere Ausbildung (Seeverkehr) § 33 Besondere Ausbildung (Zivilluftfahrt) www.gefahrgut.other-sight.com 38
3. Abschnitt: Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind 4. Abschnitt: Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen 5. Abschnitt: Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen www.gefahrgut.other-sight.com 39
Güter im Landverkehr beteiligt sind Lehrpersonal § 25. Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind. Dokumentation § 26. Die in den gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren. www.gefahrgut.other-sight.com 40
1.8.3 Gefahrgutbeauftragter Kap. 8.2 - Fahrzeugbesatzung und an der Beförderung auf der Straße beteiligten Personen RID Kap. 1.3 Unterweisung von mit Gefahrgut befasstem Personal Kap. 1.8.3 Gefahrgutbeauftragter Imdg Code Kap. 1.3 Unterweisung von mit Gefahrgut befasstem Personal IATA DGR Kap. 1.5 - Schulungsanforderungen www.gefahrgut.other-sight.com 41
der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird. Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetreten sind oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht, und die Verletzung a) zu einer intensiven medizinischen Behandlung führt, b) einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag zur Folge hat oder c) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur Folge hat.
der Beförderungskategorie 0 oder 1 ab 50 kg oder Liter, b) der Beförderungskategorie 2 ab 333 kg oder Liter oder c) der Beförderungskategorie 3 oder 4 ab 1000 kg oder Liter ausgetreten sind. Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist (z.B. durch Verformung von Tanks oder Containern, Umkippen eines Tanks oder Brand in unmittelbarer Nähe). Sind gefährliche Güter der Klasse 6.2 beteiligt, gilt die Berichtspflicht ohne Mengenbegrenzung. Gesonderte Kriterien gelten für Klasse 7.
Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an unmittelbar betroffenen Beförderungsmitteln mit gefährlichen Gütern und an der Infrastruktur des Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Behördenbeteiligung liegt vor, wenn bei dem Ereignis mit gefährlichen Gütern Behörden oder Hilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen (Straße/Schiene) bedingt durch die von dem gefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte.
4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten. (2)Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.
Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten. • Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde. • Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. • Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eines Fahrzeuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abschnitt 1.8.1 müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken. • Die zuständige Behörde hat ein aktualisiertes Register aller gültigen Bescheinigungen gemäß Abschnitt 8.2.1 für Lenker zu führen, die sie oder eine anerkannte Organisation erteilt hat. + für Österreich GGBG § 12a)
denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen,oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen ,besteht. Die Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial ist in Tabelle 1.10.3) enthalten. Bei Gefahrgütern mit hohem Gefahrenpotenzial notwendig: - Sicherungspläne - für Fahrzeuge: Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Systemen zum Schutz gegen Diebstahl des Fahrzeuges oder dessen Ladung ausgestattet sein; - Besondere Maßnahmen und Verfahren für den Ernstfall sind zu treffen/einzuführen Sicherungspflichten gelten nicht für Beförderung nach 1.1.3.6 .3 außer für Kl. 1 und Kl. 7 (Details unter 1.10.4)
Schulungsveranstalter (Gefahrgut- beauftragtenausbildung, Gefahrgutlenkerausbildung, Lehrgänge für die Anerkennung erforderlich ist), die Lehrgänge ohne behördliche Ankerkennung veranstalten. • Strafe in der Gefahrenkategorie I (hohes Risiko) 750 EURO bis zur Höchststrafe 50 000 EURO, Lenker 150 EURO bis 6000 EURO • Für die Gefahrenkategorie II (mittleres Risiko) ist der Strafrahmen von 110 bis 4 000 EURO. • Für Verstöße der Gefahrenkategorie III (geringes Risiko) fallweise nur Verwarnung möglich) können Strafen bis 80 EURO (mittels Organstrafverfügung) eingehoben werden. • Sicherheitsleistung können bis 7 500 EURO (GK I) und bis 2 500 EURO (GK II) festgesetzt werden. siehe § 15a) und § 37 GGBG, Mängelkatalog / Für Mängel in der Luftfracht gibt es einen eigenen Mängelkatalog herausgegeben von der Austro Control
Auswahl der Regelwerke/Vorschriften • Klassifizierung/Identifizierung (für alle Verkehrsträger) – Gefahrgut ja/nein – Klassifizierung • Können Erleichterungen / Freistellungen genutzt werden? für welchen Verkehrsträger? • Auswahl der Beförderungsart/Beförderungsmittel/Beförderungseinheit – in Versandstück / Lose Schüttung / Tank / Container etc. • Auswahl der Verpackung / Umverpackung (falls zutreffend) • Bestimmungen für Verpacken (falls zutreffend) • Kennzeichnung des Versandstückes (falls zutreffend) • Transportauftrag / Information über das Gefahrgut • Dokumentation • Anforderungen an Beförderungsmittel, Ausrüstung und Personal (falls zutreffend) • Bereitstellung für den Versand und Verladung (Beladen, Befüllen) • Kennzeichnung der Beförderungseinheit/Beförderungsmittels • Transport (Vorschriften für Transport und zeitweiliges Verweilen im Zuge der Beförderung; Überwachung etc.) • Auslieferung/Entladung/Abfüllung (etwaige Vorschriften, Vorsichtsmaßnahmen) • Kennzeichnung leerer ungereinigter Beförderungseinheiten bzw. Reinigung - Entfernen von Kennzeichnungen