Upgrade to Pro — share decks privately, control downloads, hide ads and more …

Urheberrecht und Plattformhaftung

Urheberrecht und Plattformhaftung

Dieser Vortrag wurde für die dsri.de entwickelt. Dargestellt wird die Problematik des Providerprivilegs und dessen Auswirkungen auf das Urheberrecht bzw. die Rechteinhaber und Urheber. Bei Fragen stehe ich unter www.rechtsanwalt-heyn.de oder [email protected] gern zur Verfügung.

More Decks by Rechtsanwalt Andrés Heyn

Other Decks in Business

Transcript

  1. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn AGENDA DES VORTRAGS 1.1 Urheberrecht

    vor dem Web 2.0 1.2 Urheberrecht seit 2001 (E-Commerce-RL/TMG) 2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise der Plattformen 2.2 Wie funktioniert das Geschäftsmodell der Plattformen 2.3 Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter 3.1 Exkurs: Illegale Plattformen 3.2 Exkurs: WLAN Haftung - Stand der TMG Novelle 3.3 Exkurs: Haftung für Hyperlinks (zu illegalen Inhalten) 3.4 Exkurs: Reality Check – Parallelen zur StVO? 4.1 Lösungsvorschläge 4.2 Diskussion zum Thema Anonymität: Tendenzen 4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht auf Basis der Anonymität
  2. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 1.1. Urheberrecht vor dem Web

    2.0 – sog. TRIAS Urheber Verwerter Verbraucher Urheber UrhG UrhG UrhG Verwerter UrhG UrhG UrhG Verbraucher UrhG UrhG UrhG
  3. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 1.2 Urheberrecht / TMG (E-Commerce

    RL) seit 2001: Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus. Urheber Verwerter Verbraucher Content Provider (CP) Host (HP) Provider Urheber UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Verwerter UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Verbraucher UrhG UrhG UrhG UrhG TMG UrhG TMG Content Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Host Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG
  4. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise der Plattformen

    !  Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben weder Lizenzkosten noch produzieren sie eigene Inhalte !  Die Lizenzabteilung ist an den „stehlenden“ User ausgelagert !  Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren, speichern und intensiv auswerten !  Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (Facebook statt StudiVZ) und es wirkt der sog. Netzwerkeffekt !  Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber legalen Anbietern wird durch illegale Anbieter und Host Provider gestört. Es gibt ein „uneven playing field“ !  Wer sich an Gesetze hält, verliert (Max Schrems)
  5. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn !  Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden

    von Nutzern anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der Host- Provider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist !  Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar !  Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren) !  Mangels „Staydown“ werden die Inhalte wieder hochgeladen !  Dies bedeutet, dass das Urheberrecht de facto zu einem Opt- Out Recht geworden, wodurch die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum erheblich erschwert ist !  Es entsteht eine zumeist unsinnige „whack a mole“ Situation 2.2 Wie funktioniert das Geschäftsmodell der Plattformen, die geschützte Inhalte nutzen?
  6. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 2.3 Aktuelle Situation für Urheber

    und Verwerter !  Einkommen der Urheber und Verwerter ist stark rückläufig !  Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40, wobei 80% der Hoster in der EU und den USA sitzen, nicht Tonga - Webschauder.de !  Angebote auf illegalen Seiten und HP-Seiten wie Youtube unterminieren legale Angebote von CP Spotify, Netflix etc. !  Haftung ab Kenntnis führt zu einem nutzlosen Opt-Out Recht !  Andrus Ansip (EU-Kommission): Platforms based on subscriptions are remunerating authors; Other services are not. How can they compete? !  Mangels durchsetzbarer Exklusivität der Rechte entsteht kein funktionierender Markt !  Die Störerhaftung ist dogmatisch gesehen fragwürdig und kann illegalen Nutzungen nicht effektiv verhindern
  7. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 3.1 Exkurs: Illegale Plattformen -

    Wer profitiert? !  Bittorrentindizierer !  File/Streaminghoster (Premiumaccounts, Werbung) !  Uploader (kassieren erfolgsbezogene Beteiligungen Mad Max, Game of Thrones: binnen Wochen 15 Mio. Downloads) !  Bittorrentclienthersteller / Virenhersteller !  Werbevermarkter (inkl. Google) !  Rechenzentren/Datacenter/Content Delivery Network (CDN) !  Zahlungsdienstleister !  VPN Anbieter / Usenet Anbieter !  PROBLEM: Verantwortungsdiffusion – „Wir sind nur „Durchleiter“ – „Wir haben von den (illegalen Inhalten keine Kenntnis“
  8. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 3.2 Exkurs: WLAN-Haftung/TMG Novelle ! 

    Gesetzentwurf der Bundesregierung (11/15) orientierte sich an den Grundsätzen der Störerhaftung und sah keine Haftungsprivilegien vor (ca. 20 Stellungnahmen) !  Haftungsausschluss des Betreibers, nur wenn er „zumutbare Maßnahmen“ gegen Rechtsverstöße ergriffen hat, d.h. Vorschaltseite und Einsatz von Verschlüsselungsverfahren !  TMG Novelle zu WLAN: Gesetzgebungsverfahren stockt !  EuGH Generalanwalt: WLAN !  Regierung gibt Widerstand gegen offene WLAN wohl auf !  Vorschaltseite europarechtswidrig !  Abwarten auf EuGH Entscheidung !  Chance auf Neuregelung von Haftungsprivilegien im TMG wird wohl nicht genutzt werden
  9. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 3.3 Exkurs: Haftung für Hyperlinks

    zu illegalen Inhalten !  Grundsatz: Haftung nur für eigene Inhalte – Zueigenmachen? !  Liegt ein öffentlich Zugänglichmachen vor (§19 a UrhG)? !  EuGH Svensson; Bestwater-Entscheidung - Embedding von Youtube-Link: Keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, wenn der Inhalt bereits frei zugänglich war, kein „neues Publikum“ erreicht wird und kein „spezielles technisches Verfahren“ genutzt wurde. !  Neues Vorlageverfahren „GS Media ./. Sanoma“, General- anwalt: Hyperlinksetzung kein „öffentlich Zugänglichmachen“, Zugang wird nur erleichtert. Auf die Rechtmäßigkeit des Inhaltes kommt es nicht an. Sonst wäre die Informations- gesellschaft in Europa in Gefahr. !  Linkslisten auf Filehosterseiten? Zugänglichmachen bzw. neues Publikum gegeben, da Inhalt sonst kaum auffindbar ist.
  10. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 3.4 Exkurs: Reality Check -

    Parallele Straßenverkehr? !  Oder Analogie zu Telekommunikationsanbietern? Sind mE nicht hilfreich („Postbote“), da keine private Kommunikation !  Vielmehr handelt es sich um ein Verhalten im öffentlichen Raum und deshalb sind (vorsichtige) Vergleiche zur Straßenverkehr mit verschiedenen Beteiligten sinnvoller !  Im Straßenverkehr gilt ein System abgestufter Anonymität !  Beispiel: Motorradfahrer verunglücken sehr oft wegen überhöhter Geschwindigkeit und bei Kolonnenfahrten !  Problem: Kein Nummernschild vorn, Täter sind schwer zu ermitteln, gehen erhebliche Geschwindigkeitsrisiken ein !  Insbesondere Fahrer in Gruppen überschätzen sich häufig !  Führt anonymes Verhalten eher zu Illegalem Verhalten?
  11. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.1 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht /

    TMG 1 !  Vorgehen gegen Access Provider - Netzsperren? (EuGH UPC Telekabel – BGH GEMA) unpraktikabel und „ultima ratio“ !  Hier schlägt man wohl aus Hilflosigkeit nicht den Verursacher !  Abgabelösungen bzw. Lizenzierungspflichten über VG/HP (Leistner ZUM 3/16, früher Spindler: „Kulturflatrate)? !  Follow the money approach (EU Initiative) !  Vorschlag Lausen (GEMA-Anwalt): Wer in der Öffentlichkeit urheberrechtlich geschützte Inhalte gegen Geld anbietet oder mittels Werbung vermarktet, der nutzt sie i.S.d. Urheberrechts !  Sinnvoll ist zudem ein Vorgehen gegen Registrare und Rechenzentren (Sitz: USA, NL, D, CH, RUS; nicht Tonga); auf internationaler WIPO/UN/ICANN-Ebene
  12. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.2 Lösungsansätze – Tendenzen zur

    Anonymität !  Parallele zu Panama Papers – Mossak Fonseca: „Because taxes are for poor people“: Rechenzentren, CDN, Registrare übernehmen Verschleierungs- und Anonymisierungsfunktion !  Geldwäsche: Bitcoin zulassen oder Abschaffung von Bargeld !  DDOS - Cyberattacken sind von jedermann einfach zu kaufen und zu verschleiern; Schutz kommt aus der gleichen Hand!? !  Parallele Probleme im Bereich der Produkthaftung und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte z.B. Foren- und Bewertungsplattformen (BGH Jameda II – neue Handlungspflichten für Bewertungsplattform) !  Aber EuGH- Generalanwalt: Liberalität bei offenen WLAN und Hyperlinks sichert die Informationsgesellschaft in Europa
  13. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht auf

    Basis der Neuregelung von Anonymität (Spindler ZUM 3,16) !  Das Host-Provider-Privileg gilt nur für solche Dienste, die für Dritte durchleiten und speichern, aber nicht für Dienste die im eigenen Interesse verkaufen, vermarkten oder Daten generieren, wenn der Zulieferer der Inhalte anonym oder der Betreiber der Plattform anonym ist !  Spindler: Kann oder will eine Internetplattform Rechtsverletzer nicht identifizieren oder deren Rückverfolgung ermöglichen, muss sie subsidiär selbst in die Haftung genommen werden, da sonst der Betroffene schutzlos bleibt !  Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft also der Filehoster, das Rechenzentrum oder Registrar für die gehosteten Inhalte verantwortlich !  Der Ansatz wirkt selbstregulierend, weil Rechtsverletzer das Hochladen ohne Schutz der Anonymität unterlassen werden
  14. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn Rechtsanwalt Andrés Heyn Oberstr. 2,

    20144 Hamburg www.rechtsanwalt-heyn.de 040 6898 5470 FRAGEN?! VIELEN DANK FÜR EURE AUFMERKSAMKEIT!