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Beschäftigtendatenschutz - Die neue Rechtslage 2017/18

Beschäftigtendatenschutz - Die neue Rechtslage 2017/18

Hier finden Sie eine kurze Darstellung der neuen Rechtslage nach der DSGVO und dem neuen BDSG. Diese ist für Unternehmen und Betriebsräte von erheblicher Bedeutung. Bei Fragen stehe ich unter [email protected] oder www.data-law.de gern zur Verfügung.

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Transcript

  1. Rechtliche Grundlagen •  Bislang § 28, 32 BDSG nachrangiges Gesetz

    •  Bald: DSGVO (Art. 88) ab 25.05.18 •  Gilt unmiSelbar, hohe SankVonen bei Verstoß •  Art 88: Sog. Öffnungsklausel in DSGVO ermöglicht Mitgliedstaaten naVonale Regelungen, etwa im Beschä'igtendatenschutz •  DSAnpUG-EU bzw. BDSG (Neu): Jetzt § 26 ! •  Hinzu kommt auch die E-Privacy-VO
  2. DSGVO wirkt fort •  Art 6 Abs. 1 lit (c)

    erlaubt die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung •  Art. 6 Abs. 1 lit (f) zur Wahrung berechVgter Interessen •  Weitere Erlaubnistatbestände werden über Öffnungsklausel in naVonalen Gesetzen geschaffen.
  3. DSGVO: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt •  Aus Art. 5, 6 und

    9 ergibt sich, dass die DV erforderlich ist, wenn die DV geeignet ist (Zweckbindung), mildestes MiSel ist (Pflicht zur Datenminimierung) und nach Treu und Glauben erfolgt („angemessen“). •  Das bisherige Datenschutzniveau wird durch Interessenabwägung beibehalten
  4. In § 26 BDSG-E (neu) •  Dieser schreibt § 32

    und Richterrecht fort •  DV zulässig bei Erforderlichkeit im Arbeitsver- hältnis oder zur Aufdeckung einer Stra'at •  Informierte und freiwillige Einwilligung (es gilt Art. 7 As. 4; Kopplungsverbot aus der DSGVO) •  Betriebsrat durch in Erfüllung seiner Zwecke DV durchführen (§ 80 BetrVG): BR sorgt dafür dass Gesetze zugunsten der AN durchgeführt werden (ggf. mit Sachverständigen § 80 V)
  5. Betriebsvereinbarung •  Art. 88 DSGVO lässt KollekVvvereinbarungen zu. Diese müssen

    dem strengen Art. 88 Abs. 2 entsprechen, also die Menschenwürde, die berechVgten Interessen und Grundrechte angemessen beachten, dies im Hinblick auf Transparenz der Verarbeitung und Daten- übermiSlung und Überwachungssysteme am Arbeitsplatz. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz!
  6. Betriebsvereinbarung bei: •  ObjekVv geeigneten Kontrollmaßnahmen oder Beurteilungssystemen und technischen

    Systemen, die die Menschenwürde berühren •  Kontrollgegenstand: dienstliches und privates Verhalten •  Bei der Abwägung, ob die Menschenwürde berührt ist, kommt es auf die Kontrolldichte an. Eine Totalüberwachung ist unzulässig.
  7. Folgen der DSGVO, § 26 BDSG-NEU •  InformaVonsrechte der Betriebsräte

    könnten eingeschränkt werden (§§ 80, 99, 102 BetrVG) •  Erforderlichkeit iSv Art. 6 Abs. 3 ist zu prüfen •  Zugriffsrechte i.S. der Waffengleichheit sind wohl nicht möglich. •  BV dürfen nur solche Regelungen enthalten, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
  8. Weitere Papiere •  Art. 29 Arbeitsgruppe: Opinion 2/ 17 on

    data processing at work auch zu Unfall-App •  Landesdatenschutzbeau'ragte: „Düsseldorfer Kreis
  9. Beispielsfälle •  Taschen- und Spind-Durchsuchungen •  GPS GeolocaVon-Tracking •  Event

    Data Recorders – Unfall-App muss laut Art. 29 Gruppe proporVonal und subsidiär sein (zB Videokamera in der Kabine unzulässig) •  Wearables und Mobile Device Management •  Videoüberwachung •  Tracking und Monitoring am PC Arbeitsplatz