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Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17

Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17

Anbei ein Überblick über die Rechtsprechung des EuGH und die Arbeit der EU-Kommission. Stand April 2017. Bei Fragen melden Sie sich bitte unter www.rechtsanwalt-heyn.de oder [email protected]

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Transcript

  1. Herbstakademie 2015 www.dsri.de EUROPARECHTLICHE ENTWICKLUNGEN IM URHEBERECHT – Update: Plattformen,

    WLAN, Links, Störerhaftung etc. Rechtsanwalt Andrés Heyn Kanzlei Heyn, Hamburg www.rechtsanwalt-heyn.de
  2. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn Rückblick Vortrag 2016 – „Links,

    WLAN, Störer ...“ !  Spindler: Kann oder will eine Internetplattform Rechtsverletzer nicht identifizieren oder deren Rückverfolgung ermöglichen, muss sie subsidiär selbst in die Haftung genommen werden, da sonst der Betroffene schutzlos bleib. Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft also der intransparente Filehoster, das Rechenzentrum oder der Registrar für die gehosteten Inhalte verantwortlich. !  Abgestufte Haftungs- und Anonymitätsregeln. Es tut sich was: !  Das nicht funktionierende Notice and Takedown-System bei Facebook hat zum Entwurf des Netz-DG geführt. !  Meinungsäußerungsrecht hat das Urheberrecht „überholt“ !  Netz-DG und WLAN-Gesetz: Abwägung zwischen Overblocking und Schutz der Rechtsgüter. Diskontinuitiät?
  3. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn Überblick !  1. Richtlinienentwurf der

    EU-Kommission zum Urheberrecht !  1.1 Verantwortlichkeit von Plattformen !  1.2 Portabilität und Geoblocking !  2. EuGH-Entscheidung „OTK-SFP“ – Strafschadensersatz !  2.1 Sachverhalt der Rechtssache !  2.2 Entscheidung des EuGH in der Sache !  3. EuGH-Entscheidung GS Media ./. Sanoma BV (Playboy) !  3.1 Sachverhalt der Rechtssache !  3.2 Entscheidung des EuGH in der Sache !  4. EuGH-Entscheidung McFadden ./. Sony Music !  4.1 Sachverhalt der Rechtssache !  4.2 Entscheidung des EuGH in der Sache !  4.3 Exkurs: Auswirkungen auf das WLAN-Gesetz (TM-ÄndG)
  4. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 1. EU-Kommission RL-Entwurf zum Urheberrecht

    9/16 !  Der Richtlinienentwurf soll die kulturelle Vielfalt und die Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für Urheberrechte in Europa fördern. Ziel ist Schaffung des digitalen Binnen- marktes „Digital Single Market Strategy“ (DSM) !  Begleitende Programme „Kreatives Europa“, „MEDIA“ u.a. zur Förderung der europäischen Filmwirtschaft !  Die Nutzung der Inhalte für Bildungs- und Forschungszwecke (z.B. für Text und Data-Mining) und für Behinderte soll durch verbindliche Ausnahmen erleichtert werden. !  Themen hier: !  1.1. Maßnahmen zur Plattformregulierung !  1.2. Portabilität und Verbot des Geoblocking
  5. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 1.1. Plattformregulierung !  Laut EU-Kommission

    besteht eine Unausgewogenheit in Bezug auf die Vergütung der urheberrechtlichen Inhalte !  Stärkung der Rolle der Urheber und Presseverleger für einen “gerechteren und tragfähigen Markt“ zum Beispiel über ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. !  Mehr Transparenz der Plattformen, damit Urheber den Wert ihrer Leistungen einschätzen können.
  6. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 1.1. Plattformregulierung !  Gleiche Rahmenbedingungen

    für Over the top-Dienste „(What‘s App) wie für andere Telekom-Anbieter !  Online-Plattformen sollen für Probleme wie Aufstachelung zum Terrorismus, sexueller Missbrauch von Kindern und Hassreden sensibilisiert werden, damit diese freiwillige und wirksame Maßnahmen treffen. !  Verbraucherschutz; Verbot unfairer Geschäftsbedingungen z.B. bei Reise- oder Versicherungportalen
  7. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 1.2. Portabilität und Geoblocking ! 

    Ziel: Mehr Auswahl und leichterer Zugang zu Inhalten, im Internet und über Ländergrenzen hinweg für den Verbraucher. !  Portabilität: Online-Abonnement für Filme, Musik, E-Books etc. sollen auch außerhalb des Heimatlandes genutzt werden können (Portabilitäts-VO 12/16). !  Öff-r. Rundfunkveranstalter sollen Sendungen bei gleichzeitiger Internet-Sendung und auch Inhalte aus Mediatheken länderübergreifend zur Verfügung stellen. !  Zu diesem Zweck soll die Rechtevergabe durch Verwertungsgesellschaften (GEMA, VGF usw.) erleichtert werden. Eingerichtet werden soll eine Verhandlungsstelle für international geltende Lizenzen und Tarife.
  8. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 1.2 Portabilität und Geoblocking ! 

    Das zunächst geplante Verbot des Geoblocking und der damit verbundene Zwang zu europaweiten Lizenzen wurde wegen nachteiliger Folgen für KMU in der Kreativwirtschaft und den nationalen Lizenzhandel als unangemessen erachtet (EU COM (2016) 288). „Oettinger gegen Ansip“. !  „Ungerechtfertigtes Geoblocking“ soll aber unzulässig sein. Derzeit läuft ein Verfahren bezüglich der Lizenzpraktiken diverser US-Majors im Pay TV Bereich (“Sky“). !  Bei illegalen Plattformen: Freiwillige Kooperationen zur Stärkung des „follow the money“-Ansatzes: Zahlungs- dienstleister sollen Transaktionen blockieren und Leistungen für rechtswidrige Seiten einstellen. !  Werbung auf illegalen Seiten soll verhindert werden.
  9. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 2.1 Schadensbemessung Urheberrecht - Sachverhalt

    !  EuGH C 367/15: “OTK ./. SFP“ – „Strafschadensersatz“ !  SFP ist eine Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Werke !  OTK ist ein TV-Kabelnetzbetreiber in Polen (Olawa) !  OTK strahlte auch nach Kündigung des Lizenzvertrages aus !  Der polnische Oberste Gerichtshof fragte den EuGH, ob eine gesetzliche Regelung wonach die Möglichkeit einer Entschädigung in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der angemessenen Vergütung besteht, zulässig sei. !  Zudem sei fraglich, ob die in der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehene Entschädigung voraussetze, dass der Urheber (auch) den Nachweis für den erlittenen Schaden und die Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Umfang des erlittenen Schadens erbringt.
  10. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 2.2. Schadensbemessung im UrhR –

    Entscheidung !  EuGH: Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach ..., ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht. !  Mit der Durchsetzungsrichtlinie wird ein Mindeststandard festgelegt, der die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, stärkere Regelungen zum Schutz des Urheberrechts zu treffen.
  11. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 2.2. Schadensbemessung im UrhR -

    Entscheidung !  Dem Konzept der pauschalen Festlegung des Schadens- ersatzes gemäß der Richtlinie widerspricht es, wenn der in seinem Recht Verletzte nicht nur den Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff in das Urheberrecht und dem Schaden, sondern auch zwischen dem Eingriff und der genauen Schadenshöhe nachweisen muss. !  Die Einbeziehung des immateriellen Schadens in die Schadenspauschale ist möglich, da die Vergütung, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis eingeholt hätte, nur den Betrag ausmache, der „mindestens“ erstattungsfähig sei.
  12. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 3.1 EuGH Sachverhalt GS Media

    ./. Sanoma C-160/15 !  Nach den Entscheidungen „Svensson“ und “Bestwater“ fand die EuGH-Rechtsprechung zur Linkhaftung eine Fortsetzung. !  Sanoma Media verlegt den Playboy in den NL. GS Media veröffentlichte einen Artikel auf der Website „Geenstijl“, die in den NL recht populär ist, mit der Überschrift: “Nacktfotos von Frau Dekker“. Der Text endete mit dem Satz: „Und jetzt also der Link zu den Bildern, auf die Sie gewartet haben“.
  13. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 3.1 Sachverhalt der Entscheidung GS

    Media ./. Sanoma !  Mittels eines Klicks auf den Hyperlink wurden die Nutzer auf die Website Filefactory weitergeleitet, auf der dann ein weiterer Hyperlink den Download der von elf Dateien mit den Fotos ermöglichte. GS Media mahnte Sanoma daraufhin ab. !  Sanoma veröffentlichte als Reaktion einen weiteren Artikel „Nacktbilder noch nicht gesehen? Sie sind HIERRR“ und einen weiteren Artikel: „ Bye,Bye, adieu Playboy“ mit weiteren Links. !  Frühere Entscheidungen des EuGH: Links auf Inhalte, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers ohne Zugangsbeschrän- kungen gesetzt werden, sind zulässig.
  14. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 3.2 Entscheidung in Sachen GS

    Media ./. Sanoma !  Liegt hier eine „Öffentliche Wiedergabe“ vor? !  EuGH: Der Begriff erfordert eine individuelle Beurteilung im Einzelfall und in diesem Rahmen sind diverse Kriterien zu berücksichtigen. !  a) Wenn der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines rechtswidrigen Verhaltens seinen Kunden Zugang zum Werk verschafft, spielt dies eine zentrale Rolle. Dies insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten. !  b) „Öffentlichkeit“ bedeutet dabei eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger, die aus recht vielen Personen besteht.
  15. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 3.2 Entscheidung in Sachen GS

    Media ./. Sanoma !  c) Es ist erforderlich, dass das Werk unter Verwendung entweder anhand eines neuen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d.h. ein Publikum an das die Rechteinhaber nicht gedacht hatten. !  d) Ferner ist es von Bedeutung, ob eine öffentliche Wiedergabe mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. !  e) Wenn die Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, gilt ein strengerer Verschuldensmaßstab. Es wird die Kenntnis der Rechtswidrigkeit widerleglich vermutet. Bei Vorliegen eines Erwerbszwecks wird auch das “Erreichen eines neuen Publikums“ vermutet.
  16. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 3.2. Entscheidung in Sachen GS

    Media ./. Sanoma !  Nach Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und der Informationsfreiheit sowie den Interessen des Rechteinhabers kam der EuGH bei illegalen Inhalten zu dem Ergebnis, dass die Verlinkung auf ohne Erlaubnis des Rechteinhabers in das Internet eingestellte urheberrechtlich geschützte Inhalte eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder haben musste. !  Problem: Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab? Praxis: Es besteht nun die Möglichkeit eine Art „notice and takedown“-Verfahren einzuleiten, um die Kenntnis der den Link setzenden Partei zu belegen.
  17. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.1. Sachverhalt der Rechtssache McFadden

    C-484/14 !  Entscheidung des EuGH - 15. September 2016 „McFadden“ !  McFadden (ein Politiker der Piratenpartei) betrieb ein offenes WLAN-Netz in seinem Ladengeschäft und wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag von Sony Music abgemahnt. Es geht folglich um ein gewerbliches Angebot. !  McFadden konnte nachweisen, dass er selber nicht die Rechtsverletzung begangen haben konnte und stellte die sog. Störerhaftung in Frage. !  Das Landgericht München legte den Fall dem EuGH vor und bat um Klärung diverser europarechtlicher Fragen.
  18. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.2 Entscheidung des EuGH McFadden

    ./.Sony Music !  Betreiber von offenen WLAN-Netzer sind als Access-Provider zu behandeln. !  Wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er die Rechts- verletzung nicht begangen hat, dann kann er sich auf das Haftungsprivileg des Art. 12 der E-Commerce-RL (§ 8 TMG) berufen: “Dienstanbieter sind für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie !  die Übermittlung nicht veranlasst, !  den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und !  die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.“
  19. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.2. Entscheidung des EuGH McFadden

    ./. Sony Music !  Ständige Rechtsprechung des EuGH: Eine Haftung für Schadensersatzansprüche entfällt durch das Haftungsprivileg, aber der Unterlassungsanspruch wird nicht ausgeschlossen !  So auch ständige Rechtsprechung des BGH: “Störerhaftung“ !  Dieser Anspruch darf aber keine „unzumutbaren Folgen“ für den Netzanbieter haben. Ein Anbieter ist deshalb nur zu angemessenen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. !  Angemessen ist gemäß EuGH die Passwortverschlüsselung i.V.m. einem Identitätsnachweis. Dann besteht keine Haftung. !  Unterschied E-Commerce-RL und TMG: Art. 12 Abs. 3 EC-RL !  „Dieser Artikel lässt unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vom Dienstanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.“
  20. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.2. Entscheidung des EuGH McFadden

    ./. Sony Music !  Der EuGH folgert aus Art. 12 (3) der EC-RL und aus Art. 8 (3) der Enforcement-RL („Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts u.ä. Rechte genutzt werden“), dass Unterlassungsansprüche zwar bestehen, aber deren Reichweite auf ein „angemessenes“ Maß begrenzt sind. !  Eine generelle Filterpflicht besteht nicht und eine Abschaltung des WLAN-Zugangs wäre ebenfalls unzumutbar. !  Verschlüsselung, Passwortsperre und Identitätskontrolle und Netzsperren sind aber nach Abwägung der Grundrechte der Beteiligten („praktische Konkordanz“) angemessene Maßnahmen.
  21. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte

    !  TMG Novelle (Diskussion seit 2011): Ein neues TMG- Änderungs-Gesetz wurde im Mai 2016 verabschiedet, welches das Abmahnrisiko für WLAN-Betreiber senken sollte. Eine Verschlüsselungspflicht war nicht mehr vorgesehen. !  Das EuGH Urteil „McFadden“ führt zu Nachbesserungs- bedarf, weil die Anbieter zur Einführung von Passwörtern verpflichtet werden können oder ggfls. Netzsperren eingerichtet werden müssen. !  Anfang 2017 wurde ein Entwurf zur Nachbesserung des Gesetzes des BMWi veröffentlicht (3. TMG-ÄndG).
  22. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte

    !  § 7 Abs. 4 TMG Neu: „Wurde ein Dienst der Informations- gesellschaft von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Dienstanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht ... nicht.“
  23. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte

    !  Neuer Entwurf 2/2017 zur Regelung der WLAN-Störerhaftung: !  Haftungsfreistellung nach dem TMG gilt auch für Unterlassungsansprüche. Folge: Keine Störerhaftung !  Keine Übernahme der Verschlüsselungs- und Passwortpflicht oder Identitätskontrolle bzw. Registrierungspflicht „McFadden“ !  Gerichte und Behörden können aber anordnen, dass Netzsperren zu bestimmten Seiten eingerichtet werden. !  Es gibt verschiedene technische Arten von Netzsperren.
  24. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte ! 

    Hier ist die Blockierung bestimmter Ports gemeint, etwa um den Zugang zu illegalen Streaming- oder P2P-Netzwerken zu verhindern. !  Folgt der Betreiber einer Sperraufforderung eines Rechteinhabers nicht, kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen. !  Die aufwendige Sperrlistenpflicht wird wohl dazu führen, dass WLAN-Angebote größerer IT-Anbieter genutzt werden.
  25. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn 4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte

    !  Tourismusindustrie, Verbraucherschützer und Verbände der Digitalwirtschaft melden Kritik an: Gefahr des Overblockings. !  Rechteinhaber: Host-Provider-Haftung muss neu geregelt werden. Was ist mit dem “Notice and Takedown“ nach § 10 TMG? !  Was ist mit Hatespeech/ Fake-News? Eine Harmonisierung mit dem umstrittenen NetzDG ist erforderlich !  Generelle Frage: Entscheiden Private oder Gerichte über das Löschen und Sperren von Inhalten und die Aufhebung der Anonymität? !  Lösung der “Massefälle“ in Zukunft über Gerichtsverfahren oder über Künstliche Intelligenz und Legal Tech?
  26. Herbstakademie 2015 RA Andrés Heyn Noch Fragen ??? Danke für

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