Upgrade to Pro — share decks privately, control downloads, hide ads and more …

Webinar: Das kleine 1x1 des Urheberrechts | Mittwald

Mittwald
June 04, 2019

Webinar: Das kleine 1x1 des Urheberrechts | Mittwald

Schnell mal ein vermeintlich lizenzfreies Foto heraussuchen und auf der Kundenwebsite platzieren. Das macht wohl jede Agentur hin und wieder. Aber ist das wirklich zulässig? Rechtsanwalt Joerg Heidrich, Fachanwalt für IT-Recht aus Hannover, nimmt Sie mit in die Welt des Urheberrechts und geht dabei unter anderem auf folgende Fragen ein: Fotos, Grafiken, Film, Software – was ist wie geschützt? Wie kann ich meine eigenen Werke schützen? Wie laufen der Kauf und die Übertragung von Nutzungsrechten optimal ab? Abmahnungen und Gerichtsverfahren – was passiert in diesem Ernstfall und wie vermeide ich ihn?

Mittwald

June 04, 2019
Tweet

More Decks by Mittwald

Other Decks in Business

Transcript

  1. 2 • Studium der Rechtswissenschaften in Köln und Concord, NH,

    USA • Seit 2001 als Rechtsanwalt für Internetrecht und Datenschutz in Hannover tätig • Justiziar und Datenschutzbeauftragter von Heise Medien in Hannover • Fachanwalt für IT-Recht • Zertifizierter Datenschutzauditor (TÜV) • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) • Lehrbeauftragter Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover • Mitglied des Deutschen Presserats Über den Referenten: Joerg Heidrich
  2. 5 Urheberrecht § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Die Urheber von Werken

    der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
  3. 6 Was ist ein urheberrechtliches Werk? • Bloße Ideen genießen

    keinen urheberrechtlichen Schutz. • Als Werke sind alle schöpferischen Erzeugnisse menschlichen Schaffens anzusehen, „die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Form und Inhalt etwas Neues und Eigentümliches darstellen“. • Beispiel: Musik, Bilder, Bildbearbeitungen, Sprachwerke, Tanz, Filme, Karten, Pläne, Tabellen, wiss. Darstellungen, Baukunst, Datenbanken, Computerprogramme... • Durch die Schöpfung ist das Werk automatisch geschützt, es bedarf keiner Eintragung oder Registrierung! • Sonderregelung für Fotos, diese sind immer geschützt!
  4. 7 Wer ist Inhaber des Urheberrechts? • Zunächst der oder

    die Schöpfer des Werkes selbst • seine Erben (i.d.R. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) • Derjenige, auf den durch gesonderte Vereinbarung Rechte übertragen wurden (Lizenzvereinbarung) • „Quasi-automatisch“ werden Nutzungsrechte im Rahmen von Arbeitsverträgen übertragen • Multimedia: Oftmals Gemeinschaftswerke, mit der Folge, dass die Beteiligten als Miturheber anzusehen sind
  5. 8 Die Rechte des Urhebers Der Urheber verfügt über Verwertungsrechte:

    • Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung • Vorführung, Aufführung, Verleihen/Vermieten • Senderecht • Recht des Bereithaltens zum öffentlichen Abruf (Internet) • Bearbeitungsrecht (Verändern) • Namensnennung Diese Rechte müssen im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung explizit übertragen werden!
  6. 9 Nutzungsrechte und Lizenzen • Wer das Werk eines anderen

    nutzen will, braucht hierfür die Erteilung von Nutzungsrechten. (z.B. Autorenvertrag) • In dem dabei zu schließenden Vertrag muss die Art der Nutzung genau geregelt sein. • Ausnahme: Bestimmt Gebrauchsarten sind gesetzlich erlaubt, z.B. Gebrauch im Unterricht, öffentlichen Reden, Gerichtsverhandlung, private Kopien (freie Werknutzungen). • An die Umarbeitung eines Werkes („freie Bearbeitung“) sind hohe Anforderungen zu stellen, es muss ein neues Werk geschaffen werden, das sich von dem alten wesentlich unterscheidet.
  7. 10 Nutzungsrechte und Lizenzen Nutzungsrechte können auf unterschiedliche eingeräumt werden:

    ausschließliches (exklusives) Nutzungsrecht  Nur der Nutzungsberechtigte darf das Werk nutzen und verwerten. einfaches (nicht exklusives) Nutzungsrecht  Der Urheber darf das Werk weiter nutzen und Rechte vergeben. übertragbare/nicht übertragbare Nutzungsrechte mit oder ohne Bearbeitungsrecht
  8. 11 Das Copyright-Symbol Das Copyright-Symbol hat letztlich keine rechtliche Relevanz

    (mehr)! Es wirkt aber u.U. abschreckend und dient zur Kennzeichnung desjenigen, der ein Werk geschaffen/produziert hat .  ?
  9. 12 Beispiel: Rechteübertragung in einem Autorenvertrag 1. Mit der Übergabe

    des Manuskripts übertragen Sie dem Verlag das zeitlich und räumlich uneingeschränkte, ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung für alle Druckausgaben und für alle Auflagen der von der Auftraggeberin herausgegebenen Printmedien sowie für alle körperlichen, elektronischen auch interaktiven Ausgaben wie beispielsweise CD, DVD oder E-Book. 2. Dem Verlag wird das Recht erteilt, den Beitrag zu bearbeiten, insbesondere Kürzungen und Streichungen vorzunehmen, zu übersetzen, umzugestalten und den bearbeiteten Beitrag körperlich oder unkörperlich nach Maßgabe dieser Bedingungen zu nutzen. 3. Der Verlag ist berechtigt, die ihm eingeräumten, räumlich nicht beschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen und diesen einfache Nutzungsrechte an dem Beitrag einzuräumen. In diesem Falle ist eine zusätzliche, unter § 5 b) geregelte Vergütung fällig. 4. Die erteilten Nutzungsrechte beziehen sich ausdrücklich auch auf unbekannte Nutzungsarten.
  10. 14 Unterscheidung zwischen den betroffenen Rechten Bei der Verwendung eines

    Fotos sind stets zwei Rechtskreise zu berücksichtigen: 1. Rechte AUF dem Foto • Sachfotografie: Rechte Dritter an den abgebildeten Sachen • Personenfotografie: Rechte der Abgebildeten 2. Rechte AM Foto • Urheberrechte des Fotografen / Lizenzrechte
  11. 16 Rechte an der Sache AUF dem Foto • Auf

    dem Foto können Sachen abgebildet sein, an denen (Urheber-) Rechte Dritter bestehen. z.B. ein Gemälde, eine Plastik oder ein Gebäude im Bildvorder- oder zufällig, im Hintergrund • Für die Verwendung in der Printausgabe (§ 17 UrhG - Verbreitungsrecht) oder auf der Internetseite (§ 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) - beides bedarf der Zustimmung des Urhebers. • Dies gilt nur dann nicht, wenn eine gesetzliche Ausnahme nach dem UrhG greift (Schranken)
  12. 17 Rechte an der Sache AUF dem Foto - Schranken

    § 57 UrhG, Unwesentliches Beiwerk Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
  13. 18 Rechte an der Sache AUF dem Foto - Schranken

    Panoramafreiheit • Voraussetzung: das Werk muss sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden  Bleibend ist z.B. das Graffiti an der Hauswand, aber nicht der verhüllte Reichstag des Künstlers Christo  aber: Berichterstattung über Tagesereignis • Stichwort: Straßenperspektive – Standort des Fotografen • Die Straßenperspektive wird verlassen, wenn das Foto mit Hilfsmitteln, z.B. per Drohne aus der Luft, mittels Leiter, oder von privatem Grund, etwa aus dem Haus schräg gegenüber erstellt wurde
  14. 20 Rechte der abgebildeten Personen Das Recht am eigenen Bild

    • Besonderes Persönlichkeitsrecht - §§ 22 ff. KUG • GRUNDSATZ: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. • Gesetzliche Ausnahmen zur Einwilligung finden sich in § 23 KUG (seit der DSGVO fraglich ob diese Vorschrift noch anwendbar ist)  Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte  Personen als Beiwerk  Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen  Kunst
  15. 21 Rechte der abgebildeten Personen Das Recht am eigenen Bild

    Erkennbarkeit (Bildnis) • Sehr geringe Anforderungen • Erkennbarkeit misst sich nicht nur allein an der Sichtbarkeit des Gesichtes: Es reicht schon aus, dass Bekannte (eine gewisse Anzahl), ihn erkennen können (Familie reicht jedoch nicht). • Zur Erkennbarkeit können auch führen: Statur, Frisur, Rückenansicht, Kontext der Abbildung, Begleittext, etc.  Schwarzer Balken = untauglich  Verpixelung (auch des gesamten Gesichtes) nur bedingt tauglich
  16. 23 Rechte der abgebildeten Personen Einwilligung ausdrücklich (Model-Release) - Wortlaut

    oder konkludent (Situation) Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung • Social Network Fotos kein Freiwild • „Überrumpelungssituationen“ – keine wirksame Einwilligung • Beweislast beim Verwerter des Fotos
  17. 24 Rechte der abgebildeten Personen Ausnahmen von der Einwilligung 1.

    Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte • Begriff der Zeitgeschichte bestimmt sich nach Informationsinteresse der Öffentlichkeit • Straftaten gehören zum Zeitgeschehen (Verdachtsberichterstattung: besondere Sorgfaltsvorgaben) • Begleitsituation / Begleitperson: kein zeitgeschichtliches Ereignis (mehr) • Personen des öffentlichen Interesses, wie Politiker, Schauspieler, Sportler, müssen Fotoveröffentlichungen in größerem Umfang dulden als gewöhnliche Privatpersonen
  18. 25 Rechte der abgebildeten Personen Ausnahmen von der Einwilligung 2.

    Personen als Beiwerk • Hauptmotiv muss eine Landschaft oder sonstige Örtlichkeit sein (Bild) • Unterordnung der Personenabbildung unter die Gesamtdarstellung 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen • Abbildung des Geschehens ist von Belang • Begriffe der Versammlungen, Aufzüge und ähnliches Vorgänge sind weit zu verstehen. Vorgang in der Öffentlichkeit: Sportveranstaltungen, Demos, Karneval, größere Tagungen 4. Bildnisse, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dienen • Keine auf Bestellung des Abgebildeten angefertigten Fotos – keine werblichen Zwecke
  19. 26 Personen als Beiwerk • Person bloßes Beiwerk des Bildes

    • Person ist nicht leitendes Motiv des Bildes:  Person nicht Mittelpunkt des Bildes  Per Zufall auf das Bild gelangt • Anhaltspunkt: Je kleiner die abgebildete Person, desto eher ist sie Beiwerk
  20. 28 Rechte des Fotografen AN dem Foto • Als Grundsatz

    in Deutschland gilt:  faktisch alle Fotos unterfallen dem Schutz nach dem UrhG (Stichwort: Lichtbildschutz) • Jede Verwertung eines Fotos bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers, also einer Lizenz • Klarheit über geplante Verwertungsform verschaffen:  örtlich (z.B. Deutschland oder weltweit)  zeitlich (z.B. 1 Jahr oder unbeschränkt)  inhaltlich (z.B. Online oder Print, Social Media?) • Einer Zustimmung des Urhebers bedarf es nur dann nicht, sondern nur seiner Nennung, wenn eine der gesetzlichen Schranken greift
  21. 29 Rechte des Fotografen AN dem Foto - Schranken Zitat,

    § 51 UrhG • Besonderheiten beim „Bildzitat“:  Beleg- und Erörterungsfunktion des Fotos erforderlich. Es muss eine innere Verbindung zwischen Foto und Text geben  Grober thematischer Zusammenhang reicht nicht • Anzahl der verwendeten Fotos begrenzt – nur in dem durch den Zweck gebotenen Umfang  7 Bilder aus einem Fotoband im Rahmen einer Rezension – 2 oder 3 hätten gereicht • Bildzitate sind nur in den wenigsten Fällen rechtlich zulässig!
  22. 30 Wann ist ein Bildzitat NICHT erlaubt? Zitatrecht • Illustration

    – „Mit dem Bild sieht mein Artikel besser aus.“ • Komfort & Service – „Ich wollte es meinen Nutzern ersparen die Bildgalerie selbst aufzurufen.“ • Subvention – “Ich helfe dem Fotografen bekannt zu werden.” • Unterhaltung – “Das Bild ist so witzig, das wollte ich der Welt nicht vorenthalten.” • Die entscheidende Frage ist: Muss es genau dieses Foto sein oder kann es auch durch andere ersetzt werden?
  23. 32 Grundsätze der Stockfotografie • Stockfotografien werden meist auf Basis

    von zwei Arten verkauft: • als lizenzfreies Bild („RF“, „royalty free“, „lizenzfrei“) • als lizenzpflichtiges Bild („RM“, „rights managed“, „lizenzpflichtig“) • Bei einer lizenzpflichtigen Aufnahme wird der Preis entsprechend der Nutzungsart (Buch, Zeitschrift, Werbung, Katalog), der Auflage, dem Verbreitungsraum u. a. festgelegt. • Bei einer lizenzfreien Aufnahme wird der Preis meist nur nach Größe des Bildes festgelegt und der Kunde darf das Bild dann, manchmal mit Einschränkungen, unbegrenzt nutzen.
  24. 33 Stockfotografie: Erwerb von Lizenzen • Die rechtlichen Voraussetzungen für

    die einzelnen Lizenzen sind kompliziert und müssen (leider) genaustens studiert werden! • Wichtig: Die Lizenz zur Nutzung muss für den Kunden einer Agentur erworben werden, nicht für die Agentur selber! Selbst erworbene Lizenzen dürfen in der Regel nicht weitergegeben werden. • Tipp: Sofern möglich den Kunden selbst die Lizenzen erwerben lassen! • Alternative: Entsprechende Accounts nutzen, die eine Weitergabe der Lizenz an Dritte erlauben!
  25. 36 Creative Commons Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation. Sie

    veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann.
  26. 38 Creative Commons - Namensnennung Immer anzugeben ist die Bezeichnung

    der verwendeten Creative- Commons-Lizenz mit Versionsnummer und gegebenenfalls einem Länderzusatz. z.B. CC BY-ND 4.0 oder CC BY-SA 3.0 de • Bei Druckmedien wird daraus eine ausgeschriebene Web-Adresse, z.B. „https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode“ • Bei Webseiten oder Apps kann dies aber auch ein klickbarer Link sein
  27. 41 Typische Folgen bei Verstößen • Beseitigung des Rechtsverstoßes •

    Künftige Unterlassung des Rechtsverstoßes • Auskunft • Schadensersatz • Ersatz entstandener Anwaltskosten
  28. 43 Abmahnungen für Fotos • Die Wahrscheinlichkeit, wegen einer rechtswidrigen

    Fotonutzung abgemahnt zu werden, ist sehr hoch! • Es hat sich in diesem Bereich eine regelrechte Abmahnindustrie entwickelt. • Fotos sind ungeachtet ihres Inhalts oder ihrer Qualität immer urheberrechtlich geschützt. • Keine Übernahme von Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers oder Erwerben einer Lizenz!
  29. 44

  30. 45 Foto- und Contentklau selbst abmahnen • Umgekehrt kann natürlich

    der Urheber oder der (ausschließliche) Rechteinhaber an einem urheberrechtlich geschützten Werk, seinerseits die unerlaubte Nutzung seiner Werke abmahnen lassen. • Ist die Abmahnung berechtigt, trägt die Kosten hierzu allein der Abgemahnte. • Der Rechteinhaber erhält für die unerlaubte Nutzung seiner Werke Schadensersatz. • Da man auch viel falsch machen kann, ist das Hinzuziehen eines entsprechend spezialisierten Anwalts sinnvoll!
  31. 47 Contentklau um jeden Preis verhindern! • Absichtlicher oder versehentlicher

    Content-Klau ist ein alltäglicher Grund zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Agenturen und Kunden! • Klare, interne Richtlinien für die Nutzung von Content aufstellen, der auch für Freelancer, Azubis oder Aushilfen gilt! • Ggf. Schulung der Mitarbeiter durchführen. • Lizenzunterlagen aufbewahren!
  32. 48 Saubere Verträge schließen! • Die entsprechenden Rechte und Pflichten

    sollten speziell im Bereich des Urheberrechts explizit im Rahmen der AGB und der Auftragsdetails geregelt werden! • „Kampf“ um die urheberrechtlichen Regelungen speziell bei selbst erstellten urheberrechtlichen Werken (Bearbeitungsrecht, Namensnennung, Übertragbarkeit von Rechten). • Besteht keine explizite Regelung gilt die „Zweckübertragungslehre“. Auslegungsgrundsatz, wonach ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
  33. 49 Vorsicht bei Presse- oder Agenturfotos! • In letzter Zeit

    häufen sich Abmahnungen speziell für die Verwendung von Presse- oder Agenturfotos. • Abmahnungen beispielsweise durch Zeitablauf („Lizenz wurde nur für ein Jahr erteilt“) oder durch das abgebildete Model. • Selbst wer diese Bilder ordnungsgemäß auf seine eigene Website übernimmt, hat bei Unstimmigkeiten in der Kette der Rechteübertragung kaum Chancen für eine juristische Gegenwehr. • Der Grund dafür liegt in regelrecht absurden Anforderungen, die Gerichte an die Lizenzierung solcher Bilder stellen. Diese sind in der Praxis schlicht nicht umsetzbar.
  34. 50 Rechtsanwalt Joerg Heidrich Fachanwalt für IT-Recht Heidrich Rechtsanwälte Vahrenwalder

    Straße 255 30179 Hannover Telefon: 0511- 37 49 81 50 Fax: 0511- 37 49 81 51 www.recht-im-internet.de [email protected] Twitter: @dasgesetzbinich