im Rahmen der neuen Artikel 9 und 10 ◦ Einwilligung müsse „von den Personen eingeholt werden, die die Dienste benutzen, unabhängig davon, ob sie diese abonnieren oder nicht, sowie von allen an einem Kommunikationsvorgang Beteiligten. Darüber hinaus müssen andere betroffene Personen, die nicht an den Kommunikationsvorgängen beteiligt sind, ebenfalls geschützt werden“ ◦ Kopplungsverbot, „niemandem darf eine Funktion eines zum Internet der Dinge gehörenden Gerätes (egal ob diese kostenpflichtig oder kostenlos bereitgestellt wird) mit der Begründung verweigert werden […], dass er oder sie die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erforderliche Einwilligung zur Verarbeitung von Daten, die nicht für die gewünschte Funktion benötigt werden, nicht gegeben hat.“ 26.01.2018 Seite 22