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Prof. Dr. Kai Cornelius - Verstoß gegen die DSGVO - Was droht tatsächlich?

Prof. Dr. Kai Cornelius - Verstoß gegen die DSGVO - Was droht tatsächlich?

Prof. Dr. Kai Cornelius zeigt, welche Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die DSGVO tatsächlichen drohen und an welchen Stellen noch Diskussionen zu erwarten sind.

Hannoverscher Datenschutztag

January 16, 2018
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Transcript

  1. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg § A)

    Überblick § B) Bußgelder § C) Kriterien bei der Bestimmung der Geldbußen § D) Freiheitsstrafen § E) Fazit 2 Worum geht es?
  2. Was droht tatsächlich? Schadensersatz- ansprüche • Zivilrechtlicher Ausgleich Maßnahmen der

    Aufsichtsbehörden • Auflagen • Warnung • Verwarnung Sanktionen • Bußgelder • Freiheitsstrafen A. Überblick Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg 3
  3. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg § Erhebliche

    Verschärfung der Sanktionen (Art. 83 DSVO) o Höhe der Bußgeldandrohung (max. 20 Mio € oder im Falle eines Unternehmens 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) o Ausweitung der Haftungstatbestände § Neugestaltung des nationalen Rechts o Freiheitsstrafen nur auf der Grundlage nationalen Rechts § Modell der unmittelbaren Verbandshaftung 4 A. Überblick
  4. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg B. Bußgelder

    5 Sanktionen Bußgelder Unionsrecht Nationales Recht Freiheitsstrafen
  5. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg B. Bußgelder

    6 Bußgelder Unionsrecht Verstöße gegen formelle Regelungen (10 Mio € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes) Verstöße gegen materielle Regelungen Nationales Recht • Verstöße von Verantwortlichen und Auftrags(daten)verarbeitern, Art. 83 Abs. 4 a) DSGVO o Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsdaten- verarbeiter gem. Art. 8, 11, 25-39, 42 und 43 DSGVO Beispiele: • Verletzung der Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes • Verstöße gegen einen dem Stand der Technik entsprechenden Datenschutz (privacy by design, privacy by default) • Keine Benennung eines Vertreters • Kein/Unrichtiges Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Beispiele: • Unzureichende Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden • Nichtbeachtung der Sicherheit der Verarbeitung • Missachtung der Pflichten zur Meldung an Aufsichtsbehörde und der Benachrichtigung Betroffener bei Datenschutzverletzungen • Fehlerhafte Datenschutz- Folgenabschätzung/Konsultation mit der Datenschutzbehörde • Verletzungen der Vorschriften über den Datenschutzbeauftragten
  6. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg B. Bußgelder

    7 Bußgelder Unionsrecht Verstöße gegen formelle Regelungen Verstöße gegen materielle Regelungen (20 Mio € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) Nationales Recht Verstöße gegen die • Grundsätze der Datenverarbeitung (Art. 5, 6, 7 und 9) • Rechte der betroffenen Person (Art. 12-22) • Datenübermittlung an Drittländer/int. Organisationen (Art. 44-49) • Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen • Anweisungen der Aufsichtsbehörden Gebot der Normenklarheit?
  7. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg B. Bußgelder

    8 Bußgelder Unionsrecht Nationales Recht o § 43 Abs. 1 BDSG 2018 o Verstöße gegen Auskunfts- und Unterrichtungspflichten bei Verbraucherkredit- geschäften Konsequenz: Geldbuße bis 50.000 €
  8. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg 9 Höhe

    Unternehmen Privatpersonen Einzelfragen • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes • Vorsatz oder Fahrlässigkeit • Schadensminderungsmaßnahmen • Grad der Verantwortung unter Berücksichtigung der TOM gem. Art. 25 und 32 • Etwaige frühere Verstöße • Kooperation mit der Aufsichtsbehörde • Sensibilität der vom Verstoß betroffenen personenbezogenen Daten • Art und Weise, der Kenntniserlangung durch die Aufsichtsbehörde • Einhaltung angeordneter Maßnahmen • Einhaltung von Verhaltensregeln • Erlangte Vorteile/vermiedene Verluste C. Kriterien bei der Festsetzung der Geldbuße
  9. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg 10 Höhe

    Unternehmen Privatpersonen Einzelfragen • Unternehmen haftet für Handlungen sämtlicher Mitarbeiter (unmittelbare Verbandshaftung) • Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff? • Datenschutzrechtliche Einheit als Haftungsgesamtheit? C. Kriterien bei der Festsetzung der Geldbuße
  10. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg 11 Höhe

    Unternehmen Privatpersonen Einzelfragen • Berücksichtigung • des allgemeinen Einkommensniveaus in dem betreffenden Mitgliedstaat • der wirtschaftlichen Lage des Sanktionsadressaten C. Kriterien bei der Festsetzung der Geldbuße
  11. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg 12 Höhe

    Unternehmen Privatpersonen Einzelfragen • Opportunitätsprinzip (str.) • Verschulden • Umkehrung der Beweislast C. Kriterien bei der Festsetzung der Geldbuße
  12. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg D. Freiheitsstrafen

    13 Sanktionen Bußgelder Freiheitsstrafen • § 42 Abs. 1 BDSG 2018 o Wissentliches gewerbsmäßiges unberechtigtes Übermitteln / Zugänglichmachen personenbezogener Daten Konsequenz: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe • § 42 Abs. 2 BDSG 2018 o Unberechtigte Verarbeitung / Erschleichung personenbezogener Daten durch unrichtige Angaben o gegen Entgelt oder o mit Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht Konsequenz: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
  13. Prof. Dr. Kai Cornelius, LL.M. | Universität Regensburg E. Fazit

    14 • Sanktionsregime des Art. 83 DSGVO führt zu einer erheblichen Erhöhung des Bußgeldrahmens • Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff • Doppelrelevanz von privacy by design and default sowie der Vorgaben für Sicherheitsmaßnahmen bei der Datenverarbeitung • Komplexe materiell-rechtliche Fragen mit vielfach abstrakten Rechtsbegriffen • Einbeziehung eines positiven Nachtatverhaltens zur Schaffung von Milderungsgründen