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Verfahren vor schweizerischen Behörden und Gerichten 3 Juristische Mitarbeiterin MLaw, Rechtsanwältin, Mitarbeitende bei Probst Partner AG Alexandra Williams-Winter
Kaufvertrag, alte Institutionen im Schweizerischen Recht Rechtssicherheit vs. pragmatische Handhabung des Rechts Kaufvertrag: geht von Zug um Zug Geschäft aus Werkvertrag: Von Werken, welche einfach zu prüfen und Mängel sofort zu rügen sind Realität ist komplizierter geworden z.B. Rüge von Mangel
seit dem 1. Januar 2026. Das Ziel: Punktuelle Verbesserung des Käufer- und Bestellerschutzes. Der Kern: Ablösung der strengen, praxisfernen "sofortigen" Rügepflicht. Die Lösung (?): Einführung einer gesetzlich fixierten 60-tägigen Rügefrist in spezifischen Konstellationen.
zum Erdboden (unmittelbar oder mittelbar). Anknüpfung: Orientierung an der Verjährungsfrist (Art. 371 Abs. 2 OR). Besonderheit: Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Beispiel: Ein Hauptunternehmer kann die 60-Tage-Frist gegenüber seinem Subunternehmer auch dann nutzen, wenn ihm das Grundstück gar nicht gehört.
Fenster) wird bestimmungsgemäss in das Gebäude eingebaut. Die "Kausalitäts-Falle": Der Mangel am beweglichen Teil muss einen Mangel am Gesamtbauwerk verursachen. Wann gelten die 60 Tage? Nach Einbau: Entdeckung des Mangels im eingebauten Zustand: 60 Tage. Vor Einbau: Wird der Mangel bereits bei der Anlieferung/Prüfung des Einzelteils entdeckt: Weiterhin Sofort-Rüge!
Zeichnungen oder Gutachten. Voraussetzung: Die Leistung dient als Grundlage für die Erstellung des unbeweglichen Werks. Qualifikation: Entscheidend ist die Art der Arbeit, nicht der Titel der Person (Funktionaler Ansatz). Besonderheit bei der Prüfung: Bei der Ablieferung von Plänen ist die Prüfpflicht des Bestellers stark eingeschränkt. Die 60-Tage-Frist greift hier oft erst viel später, wenn sich der Planungsfehler im Bauwerk manifestiert.
relativ zwingend Bedeutung: Vertragsparteien dürfen keine kürzeren Fristen vereinbaren, die für den Besteller nachteilig sind Umfang: Gilt für alle Arten von Mängeln innerhalb des neuen Anwendungsbereichs: Offene Mängel (Art. 367 Abs. 1bis OR) Verdeckte Mängel (Art. 370 Abs. 4 OR) Sowie offensichtliche Mängel
Grundstücke mit bestehenden Häusern verkauft wurden. Möglich wäre der Ausschluss theoretisch auch bei Neubauten gewesen sowohl für Verkäufer als auch Ersteller nach Werkvertrag. Neu: Nachbesserung kann beim Verkauf einer noch zu erstellenden Baute, oder einer Baute, die weniger als zwei Jahre vor Verkauf errichtet wurde, nicht ausgeschlossen werden. Bedeutung für die Praxis
Norm SIA 118 als Allgemeine Vertragsbedingungen. Keine „Norm“ im technischen Sinn – es muss klar sein, welche Ausgabe, sie kann abgeändert werden Es gibt keine geltende Norm SIA 118 Annahme ist zwingend Nicht zwingend, dass Text zugänglich gemacht wird Teilweise eigene Begrifflichkeit „Garantiefrist“ „offene Mängel“
SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013) Art. 179 Abs. 2 SIA-118 Fordert „sofortige Rüge“ für Mängel, die später als zwei Jahre nach Abnahme entdeckt werden. Dies ist zuungunsten des Bestellers (60 Tage sind länger als "sofort"). Weiterer Problemfall: Art. 163 Abs. 1 und 2 SIA-118 (Ausgabe 2013) Kritisch: Annahme einer stillschweigenden Genehmigung von Mängeln bei gemeinsamer Prüfung sollte unzulässig sein.
oder gleichwertig sind: Art. 173 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013) Regel: Ermöglicht jederzeitige Mängelrüge während der ersten zwei Jahre nach Abnahme. Bewertung: Diese Bestimmung ist für den Besteller günstiger als die gesetzliche 60-Tage-Frist. Daher bleibt sie unproblematisch. Art. 1.9.4 SIA-LHO 102 (Ausgabe 2020) Regel: Sieht eine 60-tägige Rügefrist nach Ablauf der ersten zwei Jahre seit Abnahme vor. Bewertung: Diese Bestimmung deckt sich mit dem neuen Recht. Daher bleibt sie ebenfalls unproblematisch. Frist ist nach unserer Meinung eher kurz.
wichtig: Abnahmeprotokoll Folgen der Abnahme des Werks ohne Prüfung werden neu geregelt. Neuerliche Einführung einer Garantiefrist von zwei Jahren Neuer Begriff offene Mängel – Rüge nach Ablauf der Garantiefrist Verdeckte Mängel (Mängel, welche der Bauherr erst nach der Garantiefrist von 2 Jahren entdeckt) können bis 60 Tage nach Entdeckung gerügt werden
Kern der Revision: Die Verjährungsfrist für Mängel an unbeweglichen Werken wird einseitig zwingend. Was heisst "einseitig zwingend"? 5-Jahres-Frist darf vertraglich nicht mehr verkürzt werden (weder beim Grundstückkauf noch beim Werkvertrag). Verlängerungen (z.B. auf 10 Jahre) zugunsten des Käufers/Bestellers bleiben erlaubt. Gilt für wen? Käufer von Grundstücken (neu: gilt für alle Mängel am Grundstück, nicht nur für das Gebäude). Besteller von Werkleistungen (Bauherren, aber auch GUs gegenüber Subunternehmern).
Die neue Nicht-Abänderbarkeit (Art. 371 nOR) schützt den Besteller in drei zentralen Fällen: 1. Beim klassischen Bauwerk: Mängel am unbeweglichen Werk selbst (gegen den Unternehmer). 2. Bei integrierten Bauteilen: Bewegliche Sachen, die bestimmungsgemäss ins Gebäude eingebaut wurden und dieses mangelhaft machen (z.B. die Liftanlage). 3. Bei Architekten & Ingenieuren: Wenn fehlerhafte Pläne, Bauleitungen oder Gutachten zu einem Mangel am fertigen Gebäude führen. Wichtig: Die Verjährung für den Architekten beginnt erst mit der Abnahme des Gebäudes, nicht schon bei der Übergabe der Pläne!
sofortige Rügepflicht (i.d.R. innert 7 Tagen) Beginn des Fristenlaufs Substantiierung: Präzise und detaillierte Rüge Doppelte Hürde: Rüge muss innert der Rügefrist und vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen Schadenminderung Rechtsfolge: Verspätete oder ungenügende Rüge führt zum Totalverlust der Mängelrechte (Verwirkung)
privater Bauherr baut ein Haus und verkauft es nach 1,5 Jahren weiter. Das Problem: Gegenüber dem neuen Käufer muss er zwingend 5 Jahre ab Eigentumsübertragung für Mängel haften. Seine eigenen Ansprüche gegenüber den Handwerkern (Baumeister etc.) verjähren aber bereits 5 Jahre nach der damaligen Bauabnahme. Konsequenz: Der Verkäufer steht in den letzten Jahren komplett im Risiko und muss Mängel aus der eigenen Tasche zahlen, weil sein Regressrecht gegen die Handwerker bereits verjährt ist. Tipp für die Praxis: Wenn möglich, die ersten zwei Jahre abwarten oder das Risiko beim Verkaufspreis einkalkulieren.
erstellen Haus mit Subunternehmer Problem: Ihre Rügefrist und Verjährung beginnen mit Abnahme Bauwerk Rügefrist hinsichtlich der Arbeiten der Subunternehmer beginnen mit dem Abschluss derer Arbeiten, welcher nicht unbedingt mit der Abnahme des Bauwerks zusammenfällt. Verjährung beginnt jedoch mit Abnahme Bauwerk. Es kann sein, dass bei der zweijährigen Abnahme, wenn sie spät erfolgt, einzelne Rügefristen gegenüber den Subunternehmern schon abgelaufen sind 2 Jahres Abnahme Lösung: Der Beginn von Rügefrist und Verjährung sollte vertraglich auf die Abnahme des Bauwerks vereinbart werden.
für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen wurden. "Altfälle": Für Verträge bis Ende 2025 gilt weiterhin die sofortige Rügepflicht, auch wenn der Mangel erst 2026 entdeckt wird. Wichtig für die Praxis: Während der Übergangsphase - "Wann wurde der Werkvertrag unterschrieben?"