der elektronischen Verwaltungsverfahren führen dazu, dass bestehende Angebote durch Bürgerinnen und Bürger kaum genutzt werden.« —Nationaler Normenkontrollrat, 2015
Benutzerfreundlichkeit, einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse gewährleisten.« —Berliner E-Government-Gesetz, 2017, §2(2)