Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. […] Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Verwendung seiner Daten zu bestimmen] ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengefasste Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute [1983!] mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung, Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (…) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksichtnahme auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind.“
vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme – mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengeführt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung hinreichend kontrollieren kann.“
•Zweckbindung •i.d.R. Abwägung zwischen berechtigtem Interesse des Verantwortlichen an der Verarbeitung und entgegenstehendem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen
Mitgliedstaaten weniger Regelungsmöglichkeiten in den nationalen Gesetzen (Öffnungsklauseln) Bundesdatenschutzgesetz (neu) Länderdatenschutzgesetze (z.B. NDSG neu)
die Verarbeitung personenbezogener Daten • soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung […] erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. • von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen Verantwortlichen (oder Auftragsverarbeiter) außerhalb der Union.
Mio. € oder bis zu 2% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs eines Unternehmens • bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen • Art. 5, 6, 7 und 9 (Grundsätze der Verarbeitung) • Art. 12 bis 22 (Betroffenenrechte) • Art. 44 bis 49 (Drittlandübermittlung) • … • zum Vergleich: Bußgeldrahmen bisher 50.000 € bzw. 300.000 €
• EU-US-Privacy-Shield; derzeit bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit • Auftragsverarbeiter (Cloud-Dienstleister) muss (gesteigerte) Datensicherheitsanforderungen für Gesundheitsdaten erfüllen • § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen