Upgrade to Pro — share decks privately, control downloads, hide ads and more …

Datenschutz als Digitalisierungsschranke?

Datenschutz als Digitalisierungsschranke?

Digitalgipfel Gesundheit

November 28, 2017
Tweet

More Decks by Digitalgipfel Gesundheit

Other Decks in Research

Transcript

  1. Disclaimer & Vortragsversprechen Sie werden nach diesem Vortrag eine umfassendere

    Problemkenntnis haben und daher ein qualifiziertes Gefühl der Beunruhigung verspüren.
  2. BVerfGE 65, 1 – Leitsatz „Unter den Bedingungen der modernen

    Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. […] Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
  3. Aus den Gründen [Rn. 153]: „[die Befugnis selbst über die

    Verwendung seiner Daten zu bestimmen] ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengefasste Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute [1983!] mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung, Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (…) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksichtnahme auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind.“
  4. Aus den Gründen [Rn. 153]: „Sie können darüber hinaus –

    vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme – mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengeführt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung hinreichend kontrollieren kann.“
  5. Datenschutzrecht in 30 Sekunden •Schutzgut: personenbezogene Daten •Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

    •Zweckbindung •i.d.R. Abwägung zwischen berechtigtem Interesse des Verantwortlichen an der Verarbeitung und entgegenstehendem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen
  6. ab 25. Mai 2018 (europäische) Datenschutzgrundverordnung direkt anwendbar in allen

    Mitgliedstaaten weniger Regelungsmöglichkeiten in den nationalen Gesetzen (Öffnungsklauseln) Bundesdatenschutzgesetz (neu) Länderdatenschutzgesetze (z.B. NDSG neu)
  7. Art. 3 DSGVO – räumlicher Anwendungsbereich DSGVO findet Anwendung auf

    die Verarbeitung personenbezogener Daten • soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung […] erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. • von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen Verantwortlichen (oder Auftragsverarbeiter) außerhalb der Union.
  8. Art. 83 DSGVO – Geldbußen • grundsätzlich bis zu 10

    Mio. € oder bis zu 2% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs eines Unternehmens • bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen • Art. 5, 6, 7 und 9 (Grundsätze der Verarbeitung) • Art. 12 bis 22 (Betroffenenrechte) • Art. 44 bis 49 (Drittlandübermittlung) • … • zum Vergleich: Bußgeldrahmen bisher 50.000 € bzw. 300.000 €
  9. Gesundheitsdaten • sind durch Art.9 DSGVO besonders geschützt • engere

    Verarbeitungsvoraussetzungen • aber: Privilegierung der Berufsgeheimnisträger (Diagnostik, Behandlung, sonstige Erfüllung des Behandlungsvertrags, etc.) • aber: Schutz lebenswichtiger Interessen • aber: ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen möglich • aber: deutscher Gesetzgeber kann Öffnungsklausel nutzen • im konkreten Verfahren zu berücksichtigen bei • Datensicherheit  gestiegene Anforderungen an Sicherheitsmaßnahmen • Datenschutz-Folgenabschätzung  bei umfangreicher Datenverarbeitung zwingend
  10. Cloudnutzung •regelmäßig Übermittlung in Drittländer (außerhalb EU) (anders bei EU-Anbietern)

    • EU-US-Privacy-Shield; derzeit bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit • Auftragsverarbeiter (Cloud-Dienstleister) muss (gesteigerte) Datensicherheitsanforderungen für Gesundheitsdaten erfüllen • § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen